Rehabilitierung von Opfern politischer Verfolgung
Die Art der politischen Verfolgung bestimmt den „Einstieg“ in das Rehabilitierungsverfahren.
Der Verfahrensablauf ist zweistufig. Die Grundentscheidung (Rehabilitierung) treffen in den strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren die zuständigen Landgerichte und in den verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierungsverfahren die Rehabilitierungsbehörden in den neuen Ländern und Berlin.
Strafrechtliche Rehabilitierung
Die strafrechtliche Rehabilitierung beinhaltet die Aufhebung politisch motivierter Unrechtsurteile staatlicher deutscher Gerichte in der SBZ/DDR aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990. Sie kommt auch in Betracht, wenn die gerichtliche oder behördliche Entscheidung über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens ergangen ist.
Rehabilitierungsgründe:
- Entscheidungen, die der politischen Verfolgung dienten (u. a. Verurteilung wegen ungesetzlichen Grenzübertritts/Republikflucht, staatsfeindlicher Hetze, Spionage, Wehrdienstverweigerung)
- Willkürakte; politisch begründete Unverhältnismäßigkeit zwischen Tat und verhängtem Strafmaß
- rechtsstaatswidrige Einweisung in Einrichtungen der DDR-Jugendhilfe wie Kinderheime, Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe, wenn sie der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken gedient hat
- rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt
- Leben unter haftähnlichen Bedingungen (Zwangsarbeit, im DDR-Aufnahmelager oder im Jugendwerkhof)
Rechtsgrundlage und Antrag:
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) bildet die Rechtsgrundlage der Rehabilitierung. Der Rehabilitierungsantrag kann grundsätzlich formlos bei jedem deutschen Gericht gestellt werden. Mit der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze 2019 entfallen die bis dahin geltenden Antragsfristen.
Für das Rehabilitierungsverfahren zuständig ist das Landgericht, in dessen heutigem Gerichtsbezirk das erstinstanzliche Straf- und Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde bzw. die Einweisung erfolgt ist. In Thüringen sind die Landgerichte in Erfurt, Gera und Meiningen zuständig. Das Verfahren endet mit einem Beschluss, der entweder die angegriffene Entscheidung teilweise oder ganz aufhebt oder den Antrag ablehnt.
Soziale Ausgleichsleistungen:
Die erfolgte strafrechtliche Rehabilitierung begründet den Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen:
- Kapitalentschädigung (Haftentschädigung)
- Erstattung bezahlter Geldstrafen bzw. von damaligen Gerichts- und Anwaltskosten
- monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte „Opferrente“)
- Unterstützungsleistungen für Betroffene mit unter 90 Tagen Haftzeit
- Nachteilsausgleich in der Rente
- Rückgabe oder Entschädigung eingezogener Vermögenswerte
- Beschädigtenversorgung zum Ausgleich von Gesundheitsschäden nach dem Bundesver-sorgungsgesetz (BVG)
- Entfernung der rechtsstaatswidrigen Verurteilung aus dem Bundeszentralregister
Bitte nutzen Sie vor Antragstellung die Möglichkeit eines Beratungsgespräch bei den Bürgerberaterinnen und Bürgerberatern des Landesbeauftragten.
- Antrag_auf_strafrechtliche_Rehabilitierung_-_Haft.pdf
- Antrag_auf_strafrechtliche_Rehabilitierung_-_Heim.pdf
- Antrag_auf_Rehabilitierung_und_Wiedergutmachung_-_Mantelbogen.pdf
- Anlage_StrRehaG__G__Geldstrafen__Kosten__Auslagen_-_Gericht.pdf
- Anlage_StrRehaG__K__Kapitalentschaedigung.pdf
- Anlage_StrRehaG__RaK__Kosten_RA_Gericht.pdf
- SED-Opferrente-Antrag.pdf
- SED-Opferrente-Einkommensfragebogen.pdf
- SED-Opferrente-Verdienstbescheinigung.pdf
- StrRehaG-Leistungen-Info-Stand_01-2024.pdf
- Antragsvordruck_Stiftung_epH.pdf
- Antragsvordruck_Stiftung_epH_-_Heimkinder.pdf
- Neuerungen____18StrRehaG_2019_BMJV.pdf
- Informationen_zur_strafrechtliche_Rehabilitierung_Stand_4-2023.pdf
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung beinhaltet die Erklärung der Rechtsstaatswidrigkeit oder die Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen deutscher Behörden in der SBZ/DDR aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990. Als rechtsstaatswidrig wird eine Verwaltungsentscheidung dann angesehen, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die Menschenwürde und die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen und der politischen Verfolgung gedient hat oder einen Willkürakt im Einzelfall dargestellt hat.
Rehabilitierungsgründe:
Rehabilitiert werden hoheitliche Maßnahmen, die
- zu einer gesundheitlichen Schädigung,
- zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder
- zu einer beruflichen Benachteiligung
geführt haben soweit die Maßnahmen mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar waren und deren Folgen noch heute unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Insbesondere die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR in den Jahren 1952 und 1961 sind mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar.
Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung schließt auch Fälle elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen ein, die nicht zu einem Eingriff in eines der genannten Rechtsgüter (Gesundheit, Vermögen, Beruf), aber zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt haben. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt dann die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme. Opfer sogenannter Zersetzungsmaßnahmen können zusätzlich dazu eine Einmalzahlung von 1.500 Euro beantragen.
Rechtsgrundlage und Antrag:
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) bildet die Rechtsgrundlage der Rehabilitierung. Zuständige Rehabilitierungsbehörde für die formgebundene Beantragung der Rehabilitierung für Personen, deren rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung auf dem Territorium der ehemaligen Bezirke Erfurt, Gera und Suhl erfolgte, ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Mit der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze 2019 entfallen die bis dahin geltenden Antragsfristen. Das Verfahren endet mit einem Bescheid, der die damalige Verwaltungsentscheidung aufhebt oder als rechtsstaatswidrig feststellt oder der Antrag wird abgelehnt.
Soziale Ausgleichsleistungen:
Die erfolgte Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung begründet Folgeansprüche je nach verletztem Rechtsgut.
- Beschädigtenversorgung zum Ausgleich von Gesundheitsschäden nach dem Bundesversorgungs-gesetz (BVG)
- Rückgabe oder Entschädigung eingezogener Vermögenswerte nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG) und des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG)
- Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
- Einmalleistung für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen
Bitte nutzen Sie vor Antragstellung die Möglichkeit eines Beratungsgespräch bei den Bürgerberaterinnen und Bürgerberatern des Landesbeauftragten.
- Antrag_auf_Rehabilitierung_und_Wiedergutmachung_-_Mantelbogen.pdf
- Anlage_zum_Antrag_auf__verwaltungsrechtliche_Rehabilitierung_.pdf
- Antrag_nach____1a_Abs._2_Verwaltungsrechtliches_Rehabilitierungsgesetz_-_Zersetzungsopfer.pdf
- Antrag_nach____1a_Verwaltungsrechtliches_Rehabilitierungsgesetz.pdf
- Antrag_nach____1a_Verwaltungsrechtliches_Rehabilitierungsgsetz_-_Zwangsausgesiedelte.pdf
- Informationen_zur_verwaltungsrechlichen_Rehabilitierung_Stand_4-2023.pdf
Berufliche Rehabilitierung
Die berufliche Rehabilitierung beinhaltet den Ausgleich für politisch motivierte Eingriffe in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung in der SBZ/DDR aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990.
Rehabilitierungsgründe:
Rehabilitiert werden Zeiten
- eines zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges
- eines verfolgungsbedingten Verweises/Exmatrikulation von einer Fach- oder Hochschule,
- eines rechtsstaatswidrigen Entzuges einer Gewerbeerlaubnis oder eines Seefahrtsbuches,
- einer verfolgungsbedingten Lohnminderung (Minderverdienst),
- ab der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen politischer oder religiöser Überzeugungen, Kritik am System der DDR, eines Ausreiseantrages oder verbotener Westkontakten.
Ebenso können politisch verfolgte Schüler und Studenten rehabilitiert werden, die
- nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurden,
- die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnten,
- nicht zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
- nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurden oder
- die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnten.
Rechtsgrundlage und Antrag:
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) bildet die Rechtsgrundlage der Rehabilitierung. Zuständige Rehabilitierungsbehörde für die formgebundene Beantragung der Rehabilitierung für Personen, deren berufliche Verfolgung auf dem Territorium der ehemaligen Bezirke Erfurt, Gera und Suhl erfolgte, ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Mit der Novellierung der SED-Unrechts-bereinigungsgesetze 2019 entfallen die bis dahin geltenden Antragsfristen. Das Verfahren endet mit einem Bescheid über die berufliche Rehabilitierung.
Erfolgte die berufliche Benachteiligung im Zusammenhang mit einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, muss vor der beruflichen Rehabilitierung ein strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden sein.
Erfolgte der Eingriff in den Beruf oder die Ausbildung durch eine hoheitliche Maßnahme, muss zunächst ein verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsverfahren durchlaufen werden.
Soziale Ausgleichsleistungen:
Die erfolgte Berufliche Rehabilitierung begründet Folgeansprüche:
- Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung
- Ausgleichsleistungen für Verfolgungsopfer in schwieriger wirtschaftlicher Lage
- Bevorzugte Förderung von beruflicher Weiter- und Fortbildung
Bitte nutzen Sie vor Antragstellung die Möglichkeit eines Beratungsgespräch bei den Bürgerberaterinnen und Bürgerberatern des Landesbeauftragten.
- Antrag_auf_Rehabilitierung_und_Wiedergutmachung_-_Mantelbogen.pdf
- Anlage_zum_Antrag_auf_berufliche_Rehabilitierung.pdf
- Anlage__S__zum_Antrag_auf_berufliche_Rehabilitierung_-_Verfolgte_Schueler.pdf
- Antrag_Ausgleichsleistungen____8_BerRehaG.pdf
- BerRehaG-Ausgleichsleistungen-Info_Stand_01-2024.pdf
- Informationen_zur_beruflichen_Rehabilitierung_Stand_4-2023.pdf